ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Bedingungen. Weichen diese von einschlägigen gesetzlichen Regelungen ab, so sind letztere – soweit zulässig – nachrangig. Schriftliche Vereinbarungen in Angeboten, Auftragsbestätigungen usw. gehen diesen Geschäftsbedingungen vor. Die folgenden Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich; im Übrigen widersprechen wir solchen Bedingungen bereits hiermit.

2. Angebote

Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas Anderes erklärt oder vereinbart. Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen und dergleichen in Prospekten, Anzeigen, Preislisten und dergleichen, erfolgen nur annähernd. Eine Änderung der Konstruktion, Maße und Gewichte aus technischen Gründen bleibt vorbehalten. Preisangaben beruhen stets auf den augenblicklichen Kosten für Material und Löhne; wir müssen uns eine Erhöhung unserer Angebotspreise nach Maßgabe eintretender Kostensteigerungen vorbehalten. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. 

3. Vertragsabschluss

a) Ein Auftrag kommt in jedem Falle ausschließlich durch unsere Auftragsbestätigung zustande, auch dann, wenn wir selbst ein Angebot abgegeben haben. Wird eine Auftragsbestätigung nicht erteilt, so tritt unsere Rechnung an die Stelle der Auftragsbestätigung.
b) Für Inhalt und Umfang des Auftrags ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung bzw. der Rechnungstext in Verbindung mit diesen Bedingungen maßgebend. Nebenabreden und Änderungen des Auftrags werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
c) Alle Rechte an Modellen, Know-how, Werkzeugen, Konstruktionsunterlagen und Fertigungsgrundkosten verbleiben beim Auftragnehmer.
d) Bei Aufträgen unter einem Auftragswert von EUR 25,00 wird ein Verwaltungskostenzuschlag bis EUR 25,00 in Rechnung gestellt. 

4. Preise und Zahlungen

Unsere Preise gelten ab unserer Niederlassung und ausschließlich Verpackung und Verladung, sowie zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Versand und Versicherung gegen Transportschäden oder sonstige Risiken erfolgen nur gegen schriftlichen Auftrag sowie namens und auf Rechnung des Bestellers. Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen, falls nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde. Zahlungen haben bar und ohne Abzug binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Im Verzugsfalle werden wir für offenstehende Beträge Zinsen in Höhe von mindestens 8 % über dem aktuellen Basiszinssatz, mindestens aber 10 % p. a. verlangen, sofern nicht der Besteller nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in geringerem Umfang entstanden ist. Schecks werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Die Annahme dieser Zahlungsmittel bedeutet keine Stundung. Die Zahlung ist erst mit vorbehaltsloser Gutschrift der Valuta auf unserem Konto erfolgt. Sämtliche mit dieser Zahlungsart verbundenen Kosten und Lasten trägt der Besteller. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung oder die Ausübung eines Pfandrechtes an der Kaufpreisschuld sind dem Besteller nur gestattet, wenn dessen Forderung uns gegenüber unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener oder gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers eintritt (insbesondere Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Bestellers) oder eine bereits bestehende Verschlechterung erst nachträglich bekannt wird. Ferner sind wir in einem solchen Falle berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurück zu treten. Unsere Verkaufsangestellten und Vertreter haben keine Inkassovollmacht. Der Besteller kann nicht mit befreiender Wirkung an sie leisten. 

5. Lieferzeit / Verzugsschäden

Die von uns genannten Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde. Alle Liefertermine und Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Teillieferungen durch uns sind immer zulässig, wobei sich jede Teillieferung rechtlich als gesonderte Erfüllung darstellt, die sämtliche Fristen, insbesondere die Gewährleistungs- und Rügefristen in Lauf setzt. Eine ausbedungene Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben und nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung des Bestellers. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft dem Besteller angezeigt worden ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes erheblich beeinträchtigen. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei unseren Unterlieferanten eintreten. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Abnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller unverzüglich mitteilen. Entsteht dem Besteller ein von uns leicht fahrlässig verursachter Verzugsschaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede volle Woche des Verzuges ½ %, insgesamt aber nicht mehr als 5 % des Wertes desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm – beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft – anfallende Lagerkosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch ½ % des Rechnungsbetrages im Monat berechnet. Wir behalten uns vor, nach fruchtlosem Ablauf angemessener Frist selbst über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller im Rahmen unserer Möglichkeiten mit angemessen verlängerter Frist anderweitig zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist unsererseits setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Kommt der Vertragspartner seinerseits in Verzug, so stehen uns die gesetzlichen Rechte zu. Wird Schadensersatz statt der Leistung verlangt, beträgt dieser 10% des Vertragspreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Vertragspartner einen geringeren Schaden nachweist. 

6. Gefahrübergang

Die Gefahr geht insgesamt auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zum Zwecke der Versendung unser Betriebsgelände verlassen hat; die Verladung erfolgt bereits auf Gefahr des Bestellers. Das gilt auch dann, wenn eine von Ziff. 4 abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder wenn nur Teillieferungen erfolgen, die wir nach eigenem Ermessen vornehmen können. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der unserer Anzeige Versandbereitschaft an auf den Besteller über. Gefahrübergang tritt auch bei Verzug des Vertragspartners ein. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur gemäß schriftlichem Antrag auf Kosten des Vertragspartners. 

7. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen bleiben bis zur Bezahlung (bei Scheckzahlung bis zu deren Einlösung) aller unserer Forderungen, auch der künftigen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorhandene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die weiterverarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung etc. der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware, einschließlich der Aufwendung für die Verarbeitung. Unsere hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten sinngemäß als Vorbehaltsware entsprechend diesen Bedingungen. Der Besteller darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. nachfolgendem Absatz auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Sicherungsübereignung und Verpfändung ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Bestellers aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware an den Besteller nach Verarbeitung allein oder zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet und unbearbeitet veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird dementsprechend die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im Voraus an uns abgetreten. Der Besteller ist berechtigt, Forderung aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Besteller – sofern wir diesen nicht selbst informieren – seinen Abnehmer die Abtretung an uns zu eröffnen, uns dies nachzuweisen und uns zugleich die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu übersenden. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. 

8. Gewährleistung Werkvertrag

Ansprüche des Vertragspartners wegen Sachmängeln verjähren, soweit hier nichts Anderes geregelt ist, in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Vertragspartner den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. Handelt es sich um Mängelansprüche bei einem Bauwerk oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Feststellung anzuzeigen und genau zu bezeichnen; bei persönlichen Anzeigen händigen wir dem Vertragspartner eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner bei uns geltend zu machen. b) Ersetzte Teile werden unser Eigentum. c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Vertragspartner bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Auftrages geltend machen. 

9. Gewährleistung Kaufvertrag

Ansprüche des Vertragspartners wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Vertragspartner bei uns geltend machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Vertragspartner eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. b) Ersetzte Teile werden unser Eigentum. c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Vertragspartner bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen. 

10. Gemeinsame Gewährleistungsregelungen Werk-/Kaufvertrag

Wir haften nicht für Schäden, die ohne unser Verschulden auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, elektrochemische oder elektrische Einflüsse zurückzuführen sind. Der Besteller hat uns zur Ausführung der uns obliegenden Gewährleistungshandlungen die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Der Besteller ist nur bei erheblicher Gefahr für die Betriebssicherheit und zur Abwendung unverhältnismäßiger Schäden oder aber mit unserer schriftlichen Einwilligung berechtigt, selbst oder durch Dritte Mängelbeseitigung vorzunehmen. Gleiches gilt, wenn wir vergeblich unter Nachfristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden sind und der Besteller nicht unsachgemäß oder den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes zuwider Nachbesserungshandlungen oder andere Eingriffe oder Änderungen an dem Liefergegenstand vornimmt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang auf den Besteller. Die Gewährleistungsfrist wird für die Dauer einer durch Gewährleistungsarbeiten bedingten Betriebsunterbrechung gehemmt. Die Erfüllung unserer Gewährleistungspflichten können wir verweigern, solange der Besteller seine fälligen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht vollständig erfüllt hat. Darüber hinaus gehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere eine Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst eingetreten sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter. Er gilt auch nicht im Falle des Fehlens der vereinbarten Beschaffenheit, wenn die Vereinbarung der Beschaffenheit gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. 

11. Rücktritt

Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn a) Uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird, b) Uns ein Teil der Lieferung gleichartiger Gegenstände unmöglich wird und der Besteller ein berechtigtes Interesse daran hat, die Lieferung der restlichen Teile abzulehnen – andernfalls kann der Besteller lediglich die Gegenleistung entsprechend dem nicht lieferbaren Teil mindern -,c) wenn wir entsprechend den Bestimmungen unter Abschn. 5 in Verzug geraten und unser Besteller eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen mit der ausdrücklichen Erklärung gesetzt hat, nach Ablauf dieser Frist die Leistung abzulehnen. Unvorhergesehene Ereignisse im Sinne der Ziffer 5, welche die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder sonst auf unseren Betrieb erheblich einwirken, sowie nachträglich sich erweisenden Unmöglichkeit der Vertragsausführung berechtigen und den Vertrag angemessen anzupassen. Ist dies wirtschaftlich nicht vertretbar, so sind wir berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. Wir verpflichten und jedoch, unverzüglich nach entsprechender Erkenntnis den Besteller zu benachrichtigen, wenn wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wollen. 

12. Einschränkung von Schadensersatzansprüchen

Unsere Haftung sowie die unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen auf Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund – einschließlich positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, Verzug, Unmöglichkeit, Gewährleistung und unerlaubter Handlung – ist beschränkt auf Fälle, in denen a) der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist, oder b) eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt ist, wobei in diesem Fall die Haftung auf den vorhersehbaren und gewöhnlichen Umständen entsprechenden Schaden beschränkt und der Höhe nach bei Sach- und Vermögensschäden auf EUR 100.000,00 sowie bei Personenschäden auf EUR 500.000,00 begrenzt ist. Ist der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind etwaige Schadensersatzansprüche zusätzlich zu den im vorstehenden Absatz enthaltenen Beschränkungen in der Weise eingeschränkt, dass wir im Falle leichter Fahrlässigkeit auch nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder Produktionsausfall, haften. 

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Sofern sie Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, ist für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Besteller und uns a) Erfüllungsort D-23923 Selmsdorf / Gerichtsstand nach unserer Wahl das für D-23923 Selmsdorf zuständige Amts- bzw. Landesgericht, c) neben den vorstehenden Bestimmungen ausnahmslos deutsches Recht anzuwenden. Auf die zwischen einem ausländischen Besteller und uns bestehenden Rechtsverhältnisse findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das Wiener UN-Übereinkommen betr. Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 findet keine Anwendung. Die Nichtigkeit einzelner der vorstehenden Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Von vorstehenden Bestimmungen abweichende Vereinbarungen erlangen nur durch unsere schriftliche Bestätigung Wirksamkeit.

 

 

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